Info zum Einwegkunststofffondsgesetz

Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG) vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124)

Die Abgaben gem. EWKFondsG sind in unseren Artikelpreisen enthalten und werden von uns abgeführt.

Was wird geregelt?

Das Gesetz regelt die Produktverantwortung der Hersteller durch die Entrichtung einer jährlichen Abgabe auf Einwegkunststoffprodukte.

Zuständigkeit(en)

Umweltbundesamt und ggf. andere.

Inkrafttreten

am 01. Januar 2026. In Teilen bereits seit dem 16. Mai 1923.

Für wen gilt die Regelung?

  • Hersteller
    • Inländische Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeuer, welche Einwegkunststoffprodukte erstmal in Verkehr bringen.
    • ausländische Unternehmen, welche die geregelten Produkte gewerbsmäßig und unmittelbar an private Haushalte und andere nutzer verkaufen.
  • Von Herstellern gemäß EWKFondsG beauftragte Bevollmächtigte.

Hersteller können Dritte mit der Erfüllung bestimmter Pflichten beauftragen.

Anspruchsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Entsorger und jur. Personen des öffentlichen Rechts.