Informationen zur Verpackungslizenz

Welche Stoffe sind gebührenpflichtig?

Papier Pappe

Papier - Pappe

Kunststoffe

Kunststoffe

Aluminium

Aluminium

Naturwaren

Naturprodukte

Wer muss die Lizenzgebühren zahlen?

Die Gebühren muss der Inverkehrbringer zahlen. Das ist derjenige, der die lizenzpflichtigen Produkte an den Endkunden (z.B. Verbraucher) abgibt. Dies gilt für die oben genannten Produktgruppen, sofern diese nicht eine bereits lizenzierte Produktverpackung sind.

Bereits lizenzierte Produktverpackungen tragen i.d.R. bereits das Zeichen eines Dualen Systems. Für diese müssen keine weiteren Gebühren gezahlt werden.

Wann und an wen werden die Gebühren bezahlt?

Die Gebühren werden quartalsweise oder jährlich an den Teilnehmer des Duales Systems gezahlt, mit dem Sie einen Vertrag abgeschlossen haben. Dazu werden die jeweils ausgegebenen Mengen der einzelnen Stoffarten in kg gemeldet und die dafür angefallenen Gebühren überwiesen.

Wir bieten Ihnen an, für alle bei uns gekauften Stoffe die Gebühren mit zu kassieren und an das Duale System abzuführen. So haben Sie keinen Aufwand damit.

Das sind Ihre Pflichten

  1. Pflichtregistrierung beim Verpackungsregister LUCID.
  2. Buchführung über eingekaufte und ausgegebene Mengen der einzelnen Stoffgruppen.
  3. Vertrag mit einem Anbieter eines Dualen Systems abschließen.
  4. Turnusmäßige Meldungen der ausgegebenen Mengen der Stoffgruppen.
  5. Turnusmäßige Zahlung der angefallenen Lizenzgebühren.

Ihre Vorteile: Wenn Sie bei uns einkaufen ...

... können Sie für alle lizenzpflichtigen Artikel auswählen, ob Sie die Lizenzgebühren gleich mitbezahlen möchten.

Auswahl LIzenzbegühren bezahlen Ja-Nein

Ab Warenkorb werden alle anfallenden Lizenzgebühren als zusätzliche Artikel und je nach Lizenzart mit Gewicht und Betrag ausgewiesen.

Lizenzartikel im Warenkorb

Sie erhalten mit jeder Rechnung den Nachweis, welche Lizenzgebühren Sie bereits bezahlt haben.  Das erspart Ihnen für diese Produkte die eigene Buchführung der Mengen und die Meldungen ans Duale System.

Wir führen die Gebühren pflichtgemäß ans Duale System ab.

Lizenzpflichtige Produkte, die Sie woanders kaufen, müssen Sie ggf. selbst an das System melden.

Selbstverständlich besitzen wir eine Registrierung bei LUCID unter Nr. DE1625626975179

ACHTUNG! - Bei LUCID müssen Sie sich in jedem Fall und selbst registrieren, auch wenn wir die Lizenzgebühren für Sie abrechnen.

Weitere Informationen

Erläuterungen der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" (Auszüge)

Die Registrierungspflicht trifft jeden, der eine mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackung, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt (im Gesetz „systembe-teiligungspflichtige Verpackung“ genannt), in Deutschland erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (im Gesetz „Hersteller“ genannt).

Registrierungspflichtiger „Hersteller“ ist danach:

  1. wer eine leere Verpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit einer Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer)
  2. wer verpackte Ware, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt (Importeur); dies kann sein,
  3. wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
  4. wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
  5. Grundsätzlich gilt: wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, ist „Importeur“.
  6. wer im Versandhandel eine Versandverpackung, die typischerweise zum privaten Endverbraucher gelangt, mit Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Versandhändler bzw. Online-Händler)
  7. bei Serviceverpackungen ist auf Verlangen des Letztvertreibers dieser Verpackung ausnahmsweise auch der Produzent/Erstinverkehrbringer der leeren Verpackung registrierungspflichtig
  8. Kein registrierungspflichtiger „Hersteller“ ist, wer eine Verpackung produziert und nur als leere Verpackung in Verkehr bringt.

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt und dann dem Endverbraucher übergeben werden, z.B. die Brötchentüte beim Bäcker, die Imbissschale der Schnellgastronomie, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher.

Weitere Beispiele hierfür sind:

  • Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel
  • Becher für Kaltgetränke
  • Automatenbecher
  • Becher für Eis, Milchshakes, Spirituosen, etc.
  • Becher für Speisen, z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
  • Teller für Suppen, Menüteller u. dgl.
  • Salatschalen, Menüschalen mit und ohne Deckel
  • Tabletts und Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
  • Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln
  • Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichbeutel, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten etc.
  • Knotenbeutel, Beutel, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden
  • Beutel, Zuschnitte, Einschläge, die an den Frischetheken des Handels, des Lebensmittelhandwerks oder des Feinkosthandels abgegeben werden
  • Tragetaschen aller Art
  • Einschläge und Beutel, die von Wäschereien und Reinigungen abgegeben werden
  • Netze, Blumenpapier, Blumenfolien, Einschläge, die von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen abgegeben werden
  • Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen u. dgl.
 
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